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Dieser Artikel stammt aus der Zeit meiner politischen Arbeit bis Oktober 2017 und kann überholte Informationen enthalten.

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„Lasst das Strafrecht weg vom Sterbebett“ Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der ärztlich begleiteten Lebensbeendigung

Zusammen mit meinen Kollegen/-Innen Peter Hintze MdB, Dr. Carola Reimann MdB, Prof. Dr. Karl Lauterbach MdB, Burkhard Lischka MdB, Katherina Reiche MdB, Dr. Kristina Schröder MdB und Arnold Vaatz MdB habe ich einen Gesetzesentwurf zum Thema ärztlich begleitete Lebensbeendigung erarbeitet.

Eckpunktepapier: Sterben in Würde – Rechtssicherheit für Patienten und Ärzte von Peter Hintze, Dr. Carola Reimann, Prof. Dr. Karl Lauterbach, Burkhard Lischka, Katherina Reiche, Dagmar Wöhrl

Peter Hintze, Dr. Carola Reimann, Prof. Dr. Karl Lauterbach, Burkhard Lischka, Katherina Reiche, Dagmar Wöhrl

Die nachstehende Zusammenfassung soll einen Überblick über unseren Entwurf geben:

1. Die Ärzteschaft sowie die große Mehrheit der Bevölkerung lehnen strafrechtliche Verbote im Bereich der Suizidhilfe ab. Dieser Bitte wollen wir entsprechen. Wir halten strafrechtliche Regelungen im sensiblen Grenzbereich zwischen Leben und Tod für den falschen Weg. Wir wollen Ärzte, die im Rahmen einer verantwortlichen Gewissensentscheidung ihren todkranken Patienten in einer aussichtslosen Lage dabei helfen möchten, sanft zu entschlafen, vor strafrechtlicher Verfolgung und vor berufsrechtlichen Sanktionen wirksam schützen.

2. Wir wollen Rechtssicherheit für Ärzte und todkranke Patienten. Da das ärztliche Standesrecht in 10 von 17 Landesärztekammern eine Suizidhilfe untersagt, wollen wir statt zusätzlicher strafrechtlicher Verbote eine Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch, auf deren Grundlage todkranke Menschen ihren Arzt des Vertrauens bitten können, ihnen nach einer umfassenden Beratung über alternative, insbesondere palliativmedizinische Behandlungen auf freiwilliger Basis zu helfen, selbst aus dem Leben zu scheiden. Eine solche Regelung bewahrt Ärzte dort, wo das ärztliche Standesrecht eine Suizidhilfe untersagt, davor, dass ihre Gewissensentscheidung berufsrechtliche Sanktionen nach sich zieht, da sie als staatliches Recht Vorrang hat vor dem Standesrecht der Ärzte.

3. Der Gesetzentwurf sieht einen neuen § 1921 a im Bürgerlichen Gesetzbuch vor. Diese Vorschrift erlaubt es volljährigen und einwilligungsfähigen Personen, die an einer unmittelbar zum Tode führenden Erkrankung leiden, ihren Arzt um Hilfe bei der selbstvollzogenen Lebensbeendigung zu bitten, wenn sie über alternative, insbesondere palliativmedizinische Möglichkeiten aufgeklärt wurden und mindestens ein weiterer Arzt die Diagnose bestätigt hat. Demnach scheidet eine ärztliche Suizidhilfe bei psychischen Erkrankungen oder im Fall einer die Einwilligungsfähigkeit ausschließenden Demenz auf der Grundlage dieser Vorschrift aus. Für den Arzt gilt der Grundsatz der Freiwilligkeit.

4. Wir halten das Vertrauensverhältnis zwischen Patient und behandelndem Arzt für das einzig geeignete Forum, in dem in verantwortlicher Weise und aufgrund ärztlicher Fachkenntnis Entscheidungen im Hinblick auf das Lebensende getroffen werden können. Daher lehnen wir Sterbehilfeorganisationen ab. Eine Regelung, die es Ärzten ausdrücklich erlaubt, todkranken Menschen am Lebensende ein Sterben in Würde zu ermöglichen, wird Sterbehilfeorganisationen und solchen Personen, die von sich aus eine Suizidhilfe anbieten, die Grundlage entziehen.
Darüber hinaus zeigt die Erfahrung, dass das bloße Wissen, im Notfall auf eine ärztliche Hilfe zurückgreifen zu können, suizidpräventiv wirkt.

5. Unser Gesetzentwurf ist der einzige vorliegende Gesetzentwurf, der auf das Strafrecht verzichtet. Während die übrigen drei Gesetzentwürfe eine Verschärfung des Strafrechts vorsehen, setzen wir auf eine rein zivilrechtliche Regelung, um das Arzt-Patienten-Verhältnis zu schützen. Wir hielten es für einen Fehler, wenn das Strafrecht am Krankenbett regieren sollte.

Jede strafrechtliche Bestimmung, die das Wirken von Sterbehilfeorganisationen und einzelnen „Sterbehelfern“ verbietet, indem sie die gewerbliche oder geschäftsmäßige, auf Wiederholung angelegte Sterbehilfe unter Strafe stellt, beinhaltet ein Risiko für verantwortungsvoll handelnde Ärzte. Ärzte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit eine Vielzahl von tödlich erkrankten Menschen behandeln, wie z.B. Onkologen und Palliativmediziner, würden der Gefahr strafrechtlicher Ermittlungen ausgesetzt, auch wenn es im Ergebnis zu keiner Verurteilung kommen sollte. Die Folge wäre, dass sich Ärzte aus Sorge vor strafrechtlichen Ermittlungen von ihren Patienten zurückziehen. Dass medizinisch fundierte Gewissensentscheidungen überhaupt strafrechtliche Ermittlungen gegen Ärzte auslösen können und dadurch das Vertrauen zwischen Ärzten und Patienten beschädigen, halten wir für falsch.

Download Gesetzentwurf (PDF 200 kb)

Thema Sterbehilfe – Definitionen:

Passive Sterbehilfe ist das Sterbenlassen durch Unterlassen oder Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen. Die passive Sterbehilfe ist laut eines Urteils des Bundesgerichtshofs von 2010 in Deutschland erlaubt, wenn sie dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht. Der Patient kann sie in der Situation einfordern. Sie kann aber für den Fall der Nichteinwilligungsfähigkeit auch im Voraus schriftlich in einer Patientenverfügung verlangt werden. Liegt keine oder keine hinreichend konkrete Patientenverfügung vor, muss der mutmaßliche Wille des Patienten ermittelt werden.

Indirekte Sterbehilfe bedeutet die Inkaufnahme eines verfrühten Todes aufgrund einer schmerzlindernden Behandlung im Einverständnis mit dem Betroffenen. Die indirekte Sterbehilfe ist in Deutschland zulässig. Der Bundesgerichtshof hat dies 1996 in einem Urteil festgehalten.

Assistierter Suizid (Beihilfe zum Suizid) ist die Hilfe bei der Selbsttötung, beispielsweise durch das Bereitstellen eines Giftes, das der/die Suizident/-in selbst zu sich nimmt. Suizid ist nicht verboten, dementsprechend ist Beihilfe zum Suizid nicht strafbar.

Aktive Sterbehilfe ist das Töten eines anderen Menschen auf sein ausdrückliches Verlangen hin beispielsweise mithilfe einer tödlichen Substanz. Die aktive Sterbehilfe ist in Deutschland als Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB strafbar und wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren geahndet.

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  1. Sterbehilfe „Kein Strafrecht am Sterbebett“ – Bayernkurier, 19.06.2015 › Dagmar G. Wöhrl - 20. Juni 2015

    […] hat eine Parlamentariergruppe um Peter Hintze (CDU) einen eigenen Gesetzentwurf zur Sterbehilfe vorgelegt – den vierten, der mittlerweile auf dem Tisch des Hohen Hauses liegt. Er will die […]