Archivinhalt
Dieser Artikel stammt aus der Zeit meiner politischen Arbeit bis Oktober 2017 und kann überholte Informationen enthalten.

Meinen aktuellen Webauftritt finden Sie hier:
→ www.dagmar-woehrl.consulting



Sterbehilfe „Kein Strafrecht am Sterbebett“ – Bayernkurier, 19.06.2015

Kürzlich hat eine Parlamentariergruppe um Peter Hintze (CDU) einen eigenen Gesetzentwurf zur Sterbehilfe vorgelegt – den vierten, der mittlerweile auf dem Tisch des Hohen Hauses liegt. Er will die ärztlich assistierte Beihilfe zum Suizid für Todkranke unter bestimmten Umständen zulassen. Wolfram Göll sprach mit der Mitinitiatorin Dagmar Wöhrl (CSU).

Bayernkurier: Sie beschäftigen sich seit Monaten intensiv mit dem Thema Sterbehilfe und haben mit Kollegen einen eigenen Regelungsvorschlag erarbeitet. Wie viele Gesetzentwürfe zur gesetzlichen Regelung der Sterbehilfe liegen denn im Moment auf dem Tisch? Und wann ist die Abstimmung geplant?

Dagmar Wöhrl: Momentan gibt es vier unterschiedliche Gesetzentwürfe, die meistens interfraktionell erarbeitet wurden. Mit der ersten Lesung beginnen wir in zwei Wochen. Die finale Abstimmung wird dann im Herbst erfolgen. Wir Parlamentarier haben uns entschlossen, dass wir bei diesem sensiblen und höchstpersönlichen Thema nicht unter Zeitdruck agieren möchten.

Sie haben gemeinsam mit Bundestagsvizepräsident Peter Hintze (CDU) einen Entwurf unterzeichnet, der als relativ liberal eingeschätzt wird. Wie lauten dessen Eckpunkte?

Wir wollen Ärzte vor strafrechtlichen Ermittlungen und berufsrechtlichen Sanktionen schützen, wenn sie in einer medizinisch aussichtslosen Situation eine verantwortliche Gewissensentscheidung treffen möchten, um ihrem tödlich erkrankten Patienten ein sanftes Entschlafen zu ermöglichen. Der Entwurf sieht die Einführung einer neuen Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch im Umfeld der Patientenverfügung vor, auf deren Grundlage tödlich erkrankte Patienten ihren Arzt des Vertrauens nach einer umfassenden Beratung um freiwillige Hilfe bei der selbst vollzogenen Lebensbeendigung bitten können.

Es geht ausschließlich um die Fälle, in denen auch die Palliativmedizin an Grenzen stößt und es nicht mehr um das Ob, sondern nur noch um das Wie des Sterbens geht. Wir halten es für ein Gebot der Nächstenliebe und der Menschenwürde, todkranken und schwer leidenden Menschen ein Sterben in Würde zu ermöglichen. Als Beispiel möchte ich die Berufsordnung der bayerischen Ärzte anführen, in der steht, dass Ärzte Sterbenden „unter der Wahrung ihrer Würde und ihres Willens“ beizustehen haben. Das heißt, die Unterstützung von Sterbenden führt nicht zu einem eventuellen Berufsverbot. Auf diese Gewissensfreiheit sollen sich alle Ärzte in Deutschland berufen können.

Was unterscheidet Ihren Entwurf von den anderen?

Wir sagen: Lasst das Strafrecht weg vom Sterbebett! Denn strafrechtliche Regeln im sensiblen Bereich zwischen Leben und Tod sind der falsche Weg. Es geht nicht mehr nur darum, die Rechtsunsicherheit aus dem Standesrecht zu beseitigen, sondern der Brand/Högl- aber auch der Sensburg-Entwurf führen dazu, dass im Strafrecht ein weiterer juristischer Graubereich für Ärzte entsteht. Durch den Versuch das Geschäft mit der Sterbehilfe durch strafrechtliche Regeln auszuschließen, verändert sich aber gerade vieles für Ärzte. Vor allem Onkologen und Palliativmediziner tragen das Risiko strafrechtlicher Ermittlungen. Wir möchten aber nicht, dass Staatsanwälte Arztpraxen durchsuchen, in Krankenhäuser ermitteln oder Landärzte verfolgen. Die Menschen müssen sich im Patienten-Arztverhältnis sicher fühlen. Hier hat der Staat nichts zu suchen.

Wer entscheidet in Ihrem Entwurf auf welcher Grundlage, unter welchen Umständen ein Arzt straffrei Beihilfe zum Suizid leisten darf?

Nach unserer Vorschrift soll eine ärztliche Suizidhilfe unter folgenden strengen Voraussetzungen geschützt sein:
– Der Patient muss volljährig und einwilligungsfähig sein.
– Der Patient muss an einer unheilbaren und unmittelbar zum Tode führenden Erkrankung leiden. Damit betrifft diese Vorschrift nur die sehr wenigen Fälle, bei denen die Palliativmedizin an ihre Grenzen stößt. Ausgeschlossen sind zum Beispiel psychische Erkrankungen oder Demenz.
– Der Patient muss über zur Verfügung stehende Alternativen, insbesondere über palliativmedizinische Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt werden.
– Die ärztliche Diagnose muss von mindestens einem weiteren Arzt bestätigt werden.
– Und für den Arzt besteht der Grundsatz der Freiwilligkeit.

Für alle anderen Fallkonstellationen bleibt es bei der derzeitigen Rechtslage. Mit einer solchen Regelung geben wir Menschen die Sicherheit, dass sie sich in einer Leidenssituation ihrem behandelnden Arzt anvertrauen können, der sie in aller Regel intensiv begleitet hat und daher am besten einzuschätzen vermag, was in Würdigung der Gesamtsituation zu verantworten ist. Die Erfahrung aus der Sterbebegleitung lehrt, dass gerade das sichere Wissen, sich in einer aussichtslosen Situation an einen Arzt werden zu können, dazu führt, dass Menschen von einem Suizidwunsch letztlich Abstand nehmen.

Was ist mit Todkranken, die nicht entscheidungsfähig sind – dement oder im Koma?

Diese Personengruppen sind von unserer Regelung nicht erfasst. Die Patienten müssen noch entscheidungsfähig sein.

Wie stehen Sie zu einigen vieldiskutierten Grenzfällen? Zum Beispiel: Wie steht es mit Depressiven, die aus dem Leben scheiden wollen, aber nicht todkrank sind und keine starken Schmerzen haben?

Auch diese Gruppen sind nicht von unserem Vorschlag erfasst. Wir haben eine sehr strikte Regelung entwickelt, bei der alle Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen.

Ein weiterer kritischer Fall: Wie steht es mit Minderjährigen, beispielsweise mit schwerem Liebeskummer, für die kurzfristig eine Welt zusammenbricht, weil der Freund, die Freundin Schluss gemacht hat? In den Niederlanden beispielsweise gilt ja ein Sterbehilfegesetz, wonach auch Minderjährige ab 12 Jahren das Recht auf assistierte Sterbehilfe haben, ab 16 sogar ohne Zustimmung der Eltern.

Auch dieser Fall ist nicht von unserer Regelung erfasst. Die Patienten müssen volljährig sein und an einer unheilbaren und unmittelbar zum Tode führenden Erkrankung leiden. Unser Gesetzentwurf ist nicht mir der Regelung in den Niederladen vergleichbar. Eher mit der im US-Bundesstaat Oregon. Die 17-jährige Erfahrung mit dieser Regelung zeigt, dass es keine wissenschaftlichen Belege gibt, dass die Anzahl der Sterbewilligen bei einem streng und klar geregelten ärztlichen Suizid in die Höhe schnellt. Es besteht also keine Gefahr eines Dammbruchs.

Würde Ihr Entwurf Sterbehilfe-Organisationen nach Schweizer Vorbild zulassen? Diese umgehen ja im Prinzip einen Arzt oder Apotheker und überlassen den Angehörigen oder Todkranken das Gift direkt.

Nein, denn unser Entwurf regelt das Arzt-Patienten-Verhältnis. Durch die Beseitigung der Rechtsunsicherheiten in diesem Bereich entziehen wird zudem den sogenannten Sterbehilfevereinen jegliche Grundlage.

Die Gesetzentwürfe, die im Bundestag auf dem Tisch liegen, gehen in all diesen ethischen Bewertungen ziemlich weit auseinander. Wo sehen Sie mögliche Kompromisslinien, auf die sich das Hohe Haus am Ende einigen könnte?

Das stimmt. Die Bandbreite reicht von Strafe bis Freigabe. Alle anderen Vorschläge suchen eine Regelung im Strafrecht. Wir sind die einzigen, die eine Lösung im Bürgerlichen Gesetzbuch ansiedeln möchten. Deshalb ist unser Vorschlag aber letztlich auch als einziger mit den anderen grundsätzlich kompatibel. Wie eine endgültige und mehrheitsfähige Lösung aussehen wird, die auch die Interessen der Menschen abbildet, werden die nächsten Monate zeigen.

Interview mit DgamarWöhrl @ www.bayernkurier.de

Bayernkurier
19.06.2015
Wolfram Göll

,

Comments are closed.